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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Dresden, Beschluss vom 29.10.2021 - 5 U 892/21
1. Die kurze mietvertragliche Verjährung aus § 548 Abs. 1 BGB gilt nicht nur im Verhältnis von Vermieter und Mieter, sondern auch dann, wenn es um von § 548 BGB erfasste Ansprüche des Vermieters gegen einen Dritten geht, der - ohne Vertragspartner zu sein - in den Schutzbereich des Mietvertrags einbezogen ist.*)
2. Die kurze mietvertragliche Verjährung aus § 548 BGB (§ 558 BGB a.F.) erfasst Miet- und Pachtverträge sowie auch sonstige Nutzungsverhältnisse, welche rechtlich einem Miet- oder Pachtvertrag gleichgeartet sind.*)
3. Ein Abbruch von Verhandlungen über den Anspruch i.S.v. § 203 Satz 1 BGB durch "Einschlafenlassen" tritt ein, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen.*)
