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LG Hechingen, Urteil vom 02.11.2021 - 2 O 305/21
1. Die konkurrierenden Regelungen in § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B gehen den §§ 650b, 650c BGB nicht vor, wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart wurde.
2. § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B sind bei der isolierten Inhaltskontrolle wegen des Abweichens vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Aus diesem Grund ist der Ausschluss der §§ 650b, 650c BGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam.
3. § 650c Abs. 3 BGB setzt einen Anspruch auf Abschlagszahlungen dem Grunde nach voraus. Nachträge können nicht isoliert geltend gemacht werden.
4. Eine Existenzgefährdung ist weder bei einem Leistungs- noch bei einem Feststellungsantrag Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
5. Der Antragsteller hat ein nachvollziehbares Interesse an einer einstweiligen Regelung bezüglich der streitgegenständlichen Nachträge für künftige Abschlagsrechnungen.
6. Die Feststellungsverfügung kann sich punktuell mit den streitgegenständlichen Nachträgen befassen, ohne von sonstigen Abrechnungspositionen involviert zu werden und kann ebenso gut die Liquidität des Unternehmens fördern.