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IBRRS 2022, 0027; IMRRS 2022, 0009
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Wohnungseigentum
Eigentümer steht für Familienangehörige gerade!
AG Hamburg, Urteil vom 17.08.2021 - 9 C 42/21
Der Wohnungseigentümer ist auch für das Gebrauchsverhalten eines Dritten, dem er den Zugang zu dem Sondereigentum eröffnet, nach § 278 BGB verantwortlich, denn wer als Wohnungseigentümer seine Wohnung einem Dritten überlässt, kann sich hierdurch nicht seiner Verantwortung gegenüber den anderen Miteigentümern entziehen, vielmehr ist er verpflichtet, alles in seiner Macht Stehende zu unternehmen, um das Unterlassungsbegehren des anderen Eigentümers umzusetzen.
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