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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2021, 3834; IMRRS 2021, 1449
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Auslegung Betriebskostenklausel: Obacht vor Markierungen!
AG Freiburg, Urteil vom 19.05.2021 - 11 C 290/19
1. Sind in einem Formularmietvertrag sämtliche Betriebskosten enumerativ aufgezählt, aber nur einige Betriebskostenarten individuell gekennzeichnet, so sind nur Letztere umlagefähig. Eine Auslegung, dass sich diese Kennzeichnung nur auf die Erhebung von Vorauszahlungen beziehe, kommt nicht in Betracht.
2. Auch die jahrelange vorbehaltlose Zahlung der nicht gekennzeichneten Betriebskostenarten führt nicht zu einer stillschweigenden Änderung der Betriebskostenvereinbarung dahingehend, dass alle Betriebskosten umlagefähig sind.
