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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Oldenburg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 U 260/19
1. Ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung stellt keine geeignete Bauhandwerkersicherung i.S.d. § 648a BGB a.F. (§ 650f BGB n.F.) dar.
2. Eine Klausel in einem vom Architekten vorformulierten Architektenvertrag, wonach der Auftraggeber zur Absicherung der Honoraransprüche des Architekten ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung als Sicherheit zu leisten hat, benachteiligt den Auftraggeber unangemessen und ist unwirksam.
3. Ein Schuldanerkenntnisvertrag begründet ein selbstständiges, von den zu Grunde liegenden Rechtsbeziehungen losgelöstes Schuldverhältnis, das für sich allein eine ausreichende Grundlage für den anerkannten Anspruch bildet und seinen Schuldgrund in sich selbst trägt.
4. Erlischt die kausale Grundforderung, zu deren Verstärkung das abstrakte Schuldverhältnis dient, ist das Schuldanerkenntnis kondizierbar, wenn sich dem Schuldanerkenntnisvertrag nicht entnehmen lässt, dass es unabhängig vom Bestand der Grundobligation bestehen sollte.
