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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2021, 3791
Bauvertrag
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Auch bei Vergleich: Leistung muss anerkannten Regeln der Technik entsprechen!
OLG München, Beschluss vom 17.09.2020 - 28 U 2372/20 Bau
Sofern die Parteien eines Bauvertrags keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, schuldet der Auftragnehmer die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme. Das gilt auch dann, wenn die Parteien einen Vergleich schließen, der den ursprünglichen Werkvertrag ersetzt.
