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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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LG Berlin, Urteil vom 18.11.2021 - 67 S 110/21
1. Der Auslegung eines in einem Prozessvergleich verwandten Begriffs ohne allgemein feststehenden Inhalt ist grundsätzlich das durch Rechtsprechung und rechtswissenschaftliche Literatur geprägte fachspezifische Verständnis zu Grunde zu legen, wenn die Parteien bei Abschluss des Vergleiches durch Rechtsanwälte vertreten waren (hier: Auslegung eines Räumungsvergleichs).*)
2. Der Räumungsanspruch des § 546 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich nur bei vollständiger Entfernung des vom Mieter eingebrachten Inventars erfüllt. Eine Ausnahme gilt gem. § 242 BGB allenfalls dann, wenn die in der Mietsache verbliebene Einrichtung einen nur geringfügigen Wert aufweist und mit für den Vermieter unerheblichem tatsächlichen und wirtschaftlichen Aufwand entfernt werden kann. Die Darlegungs- und Beweislast für diese Ausnahmevoraussetzungen trägt der Mieter.*)