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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Köln, Urteil vom 10.11.2021 - 11 U 36/19
1. Bei ordnungsgemäßer Ausführung nachträglicher Injektionen zur Abdichtung der Kellerräume ist in der Regel nicht mit Schäden an der Nachbarbebauung zu rechnen.
2. Kellerabdichtungsarbeiten in Form einer HDI-Suspension im Injektionsverfahren werden nicht fachgerecht ausgeführt, wenn das Suspensionsmaterial weit auf das Grundstück des Nachbarn gelangt. Der Abdichtungsunternehmer hat hinreichende Maßnahmen zu ergreifen, um das Eindringen der Masse auf das Nachbargrundstück zu verhindern.
3. Es ist Sache des Abdichtungsunternehmers, im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast konkrete Ausführungen zu den von ihm durchgeführten Arbeiten zu machen und vorzutragen, wie die Arbeiten im Einzelnen abgelaufen sind.
