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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.10.2021 - 7 B 1373/21
1. Die Anwendung der sog. Doppelhausrechtsprechung (vgl. BVerwG, IBR 2015, 386, und IBR 2000, 393) auf bestehende Doppelhäuser kommt in Betracht, wenn die Festsetzung einer offenen Bauweise durch einen Bebauungsplan vorliegt.
2. Fehlt ein Bebauungsplan, kommt die Anwendung in Betracht, wenn eine entsprechende faktische offene Bauweise in der maßgeblichen städtebaulichen Umgebung vorhanden ist.
3. Liegt ein Bebauungsplan vor, der keine Festsetzung zur Bauweise trifft und die Voraussetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans erfüllt, kommt danach die Anwendung der "Doppelhausrechtsprechung" nicht in Betracht, da im Bereich des qualifizierten Bebauungsplans allein der Plan abschließend die planungsrechtlichen Voraussetzungen der Bebaubarkeit festlegt.
