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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Nürnberg, Urteil vom 24.09.2020 - 13 U 2287/18
1. Als Generalunternehmer wird angesehen, wer die Durchführung sämtlicher zu einem Bauvorhaben erforderlichen Leistungen übernommen hat, die er dann selbst oder durch Nachunternehmer ausführen kann. Im Verhältnis zum Auftraggeber ist der Generalunternehmer ein Alleinunternehmer.
2. Ein beschränkter Leistungsumfang und die Beauftragung anderer Unternehmer durch den Auftraggeber sprechen gegen eine Stellung als Generalunternehmer.
3. Der Vollzug der notwendigen Abstimmungen auf der Baustelle führt nicht dazu, dass der daran mitwirkende Auftragnehmer zum Generalunternehmer wird, der den von anderen Unternehmern gegenüber dem Auftraggeber geschuldeten Werkerfolg wie einen eigenen zu verantworten hat.
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