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IBRRS 2021, 1529
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kündigung wegen Mängeln vor Abnahme: § 4 Abs. 7 VOB/B ist nicht AGB-widrig!

OLG Koblenz, Urteil vom 28.07.2020 - 4 U 1282/17

1. Wird die Leistung erst ab einer Auftragssumme ab 10.000 Euro förmlich abgenommen, liegt darin ein Eingriff in die VOB/B, so dass sie nicht mehr "als Ganzes" vereinbart ist.

2. Die Klausel des § 4 Abs. 7 VOB/B, wonach der Auftraggeber den Bauvertrag kündigen kann, wenn die Leistung mangelhaft ist und der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt, hält einer isolierten AGB-Kontrolle stand und ist wirksam.

3. Auch nach einer Teilabnahme findet § 4 Abs. 7 Satz 3 VOB/B mit der Konsequenz Anwendung, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer den (weiteren) Auftrag wegen nicht erfolgter Beseitigung von Mängeln an dem Teil des Gewerks entziehen kann, auf den sich die Teilabnahme bezogen hat.