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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Nürnberg, Urteil vom 20.12.2018 - 13 U 427/17
1. Unwesentliche Änderungsleistungen (hier: Verlegung eines Schaltschranks) führen nicht zu einer Verschiebung des vereinbarten Einbautermins.
2. Beginnt der Auftragnehmer mit der Ausführung seiner Leistung nicht zum vereinbarten Termin, muss ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Leistung setzen, wenn er vom Vertrag zurücktreten will.
3. Fehlt es an einer Vereinbarung über die Länge der Frist, beurteilt sich die Angemessenheit der Fristlänge aufgrund der Umstände des Einzelfalls nach objektiven Maßstäben. Auszugehen ist in erster Linie von der Natur des fraglichen Geschäfts, so dass die Nachfrist umso kürzer sein kann, je dringlicher nach dem Vertrag das Interesse des Auftraggebers an einer pünktlichen Leistung des Auftragnehmers ist.
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