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IBRRS 2021, 1364
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Bauvertrag
Stahl- und Metallbauer ist kein Experte für Abdichtungen!
OLG Schleswig, Urteil vom 08.03.2019 - 1 U 60/18
1. Wird der Auftragnehmer auf der Grundlage eines detaillierten Angebots mit der Lieferung und dem Einbau einer Edelstahlrinne beauftragt, gehören Flansche zum Anschluss der Abdichtungsebenen nur dann zum geschuldeten Leistungsumfang, wenn dies vertraglich vereinbart wird.
2. Von einem Stahl- und Metallbauer, der nur den Auftrag für die Herstellung und den Einbau einer Ablaufrinne erhält, sind Kenntnisse über die Abdichtung von Schwimmbädern nicht zu erwarten. Er muss deshalb die Absicht des Architekten, eine Abdichtung durch das Umgießen der Rinne mit Epoxidharz zu erreichen, nicht hinterfragen.
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