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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.04.2020 - 8 U 92/18
1. Das Bestehen und der Umfang von Hinweispflichten des mit einer Kostenschätzung beauftragten Architekten hängt von den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls ab.
2. Dient die Erstellung der Kostenschätzung der Entscheidungsfindung des Auftraggebers, muss der Architekt die zum Ausdruck gebrachten wirtschaftlichen Belange des Auftraggebers beachten. Das erfasst auch die Verpflichtung, auf die konkrete Gefahr von wesentlichen Kostensteigerungen rechtzeitig vor der Investitionsentscheidung hinzuweisen.
3. Bei einem Modernisierungs- oder Sanierungsvorhaben muss der Architekt zwar nicht allgemein auf das Risiko von Kostensteigerungen hinweisen, die sich aus bislang unentdeckt gebliebenen Gebäudeschäden ergeben können. Wirtschaftlich nicht unbedeutende Kostengruppen, mit deren Anfall ernsthaft zu rechnen ist, darf er allerdings nicht unerwähnt lassen.
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