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IBRRS 2021, 1062
Mit Beitrag
Öffentliches Baurecht
Bauherr muss Baugenehmigung nachweisen!
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.02.2021 - 2 A 499/20
1. Es ist Aufgabe des Bauherrn, die Genehmigung eines baulichen Bestandes nachzuweisen. Ein solcher Nachweis kann grundsätzlich nur mit dem sog. Bauherrenexemplar der Baugenehmigung geführt werden.
2. Die Nutzung des Bauvorhabens darf erst frühestens eine Woche nach Anzeige der Baufertigstellung aufgenommen werden. Das schließt es aus, dass es für die Frage der Fertigstellung selbst auf die Nutzungsaufnahme ankommen könnte.
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