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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Köln, Beschluss vom 01.10.2019 - 19 U 46/19
1. Wird der ursprünglich vereinbarte Termin für den Ausführungsbeginn verschoben und bestätigt der Auftragnehmer den neuen Termin, ist eine Frist von 11 (Arbeits-)Tagen zur Arbeitsaufnahme angemessen, wenn der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung verzögert.
2. Kann mit der Ausführung der Arbeiten nur nach einer erfolgreichen Sicherheitsüberprüfung der Mitarbeiter des Auftragnehmers begonnen werden, hat der Auftragnehmer die Überprüfungen so rechtzeitig zu beantragen, dass sie rechtzeitig vorliegen.
3. Eine Kündigungsandrohung verliert ihre Warnfunktion, wenn aus dem nachträglichen Verhalten des Auftraggebers für den Auftragnehmer erkennbar wird, der Auftraggeber werde nicht mehr an seiner Kündigungsandrohung festhalten (hier verneint).
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