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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 - 12 U 24/19
1. Es gehört zu den originären Aufgaben des Tragwerksplaners, die für eine statische Berechnung erforderlichen Lasten zusammenzustellen.
2. Ergibt sich aus den dem Tragwerksplaner vorliegenden Plänen, dass ein offener Kamin auf einer Betonplatte "80/100 cm unter Kamin" eingebaut werden soll, ist es seine Aufgabe, die Lasten für den offenen Kamin nachzufragen und in seinen statischen Berechnungen zu berücksichtigen.
3. Der Auftraggeber muss sich kein anspruchsminderndes Mitverschulden anrechnen lassen, wenn der bauplanende Architekt dem Tragwerksplaner besondere Lasten nicht bekannt gibt.
4. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Liquidation ist parteifähig und bei Abwicklungsbedarf als parteifähig und existent zu behandeln. Hat sie kein Vermögen mehr, besteht eine Nachschusspflicht der Gesellschafter, so dass die GbR nicht als vermögenslos angesehen werden kann.
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