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IBRRS 2021, 0738
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BauvertragBauvertrag
Auftragnehmer trägt das Innovationsrisiko!

LG Berlin, Urteil vom 18.12.2020 - 22 O 366/16

1. Die Leistung des Auftragnehmers (hier: die Herstellung von Fahrbahnbelägen) ist mangelhaft, wenn sie sich nicht für den gewöhnlichen und vertraglich vorausgesetzten Gebrauch eignet. Das gilt auch dann, wenn sie der vereinbarten Beschaffenheit oder den zur Zeit der Abnahme geltenden anerkannten Regeln der Technik entspricht.

2. Ein Mangel liegt auch bereits dann vor, wenn (und soweit) ein Schaden noch nicht eingetreten ist, der Leistung jedoch das Risiko eines späteren Schadenseintritts innewohnt. Der Mangel besteht in dem Risiko einer geringeren Haltbarkeit und Nutzungsdauer.

3. Eine haftungsbefreiende Anordnung des Auftraggebers kann nicht schon darin gesehen werden, dass dieser die Ausführung der Fahrbahn in Beton (statt zum Beispiel in Asphalt) vorgesehen hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn die gewünschte Ausführungsart anerkannt und grundsätzlich technisch beherrschbar ist.

4. Der Auftraggeber hat nur für das einzustehen, was er anordnet, nicht aber dafür, dass er weitergehende Vorgaben unterlässt, die nach späterem Kenntnisstand erforderlich gewesen wären.

5. Der Auftragnehmer trägt das Risiko, dass die verwendeten Verfahren oder Baustoffe sich im Nachhinein aufgrund neuer technischer Erkenntnisse als ungeeignet herausstellen.

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