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IBRRS 2021, 0267
Mit Beitrag
Architekten und Ingenieure
Gebäudeunverträgliche Setzungen sind ein Planungsmangel!
OLG München, Beschluss vom 07.08.2020 - 28 U 3980/18 Bau
1. Wird ein Ingenieur mit Planungsleistungen beauftragt, schuldet er eine mangelfreie und funktionstüchtige, den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Planung.
2. Soll der Ingenieur überprüfen, "ob mit der schwimmenden Gründung eine Setzung innerhalb einer für die Gebäudekonstruktion unkritischen Größenordnung erreicht werden kann", ist seine Planung mangelhaft, wenn die Gründung nicht so dimensioniert wird, dass sie nur übliche und gebäudeverträgliche Setzungen nach sich zieht.
3. Die Erstellung einer mangelhaften Planung ist eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung.
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