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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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KG, Urteil vom 26.10.2018 - 21 U 67/17
1. Vergleichen sich die Parteien eines Bauvertrags dahingehend, dass der Auftraggeber eine vom Auftragnehmer geleistete Sicherheit zurückzugeben hat, wenn der "Nachweis für eine ausreichende Deckung des Heizenergiebedarfs erbracht wird", kommt es für die Freigabe der Sicherheit nicht darauf an, ob die Leistung des Auftragnehmers insgesamt mangelfrei ist.
2. Verlangt der Auftragnehmer die Sicherheit heraus, kann der Auftraggeber sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der an den Auftragnehmer zu zahlenden Vergütung berufen.
3. Ein vertraglich vereinbartes Aufrechnungsverbot steht auch der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts entgegen, wenn die Ausübung des Zurückhaltungsrechts eine der Aufrechnung gleichkommende Wirkung hat.
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