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VK Sachsen, Beschluss vom 30.10.2020 - 1/SVK/028-20
1. Legt ein Bieter auf Aufforderung des Auftraggebers innerhalb der Frist des § 16 EU Nr. 4 VOB/A 2019 ein Formblatt 223 vor, in dem er eigenhändig das Wort "Sonstige" gestrichen und durch die Angabe "NU" ersetzt hat, ist darin zum einen eine unzulässige und damit ausschlussrelevante Änderung an den Vergabeunterlagen gemäß § 16 EU Nr. 2 i.V.m. § 13 EU Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 VOB/A 2019 zu sehen. Zum anderen liegt darin eine inhaltlich unzureichende Vorlage von Unterlagen i.S.v. § 16 EU Nr. 4 VOB/A 2019, weil sowohl eine Aussage zu den "Sonstigen"-Kosten als auch die geforderte Aufgliederung der Einheitspreise zu den Teilkosten und Zeitansätzen der Nachunternehmerleistungen fehlt.*)
2. Hat ein Bieter in seinem Angebot abschließend erklärt, eine bestimmte Teilleistung selbst zu erbringen, kann er für diese Leistung nachträglich keinen Unterauftragnehmer mehr benennen, da dies eine unzulässige inhaltliche Änderung seines Angebots darstellen würde.*)