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IBRRS 2020, 3544; IMRRS 2020, 1435; IVRRS 2020, 0641
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Wohnungseigentum
Verwalter kann nicht zu Instandsetzungsarbeiten verpflichtet werden
AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 16.07.2020 - 751 C 35/19
1. Die Entscheidung über die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten obliegt grundsätzlich den Wohnungseigentümern, die darüber zu beschließen haben. Der Verwalter ist nur berechtigt und verpflichtet, die Beschlüsse der Wohnungseigentümer umzusetzen. Er hat für Instandsetzungsmaßnahmen mit Ausnahme von Eilmaßnahmen nur eine eingeschränkte Entscheidungskompetenz und vor allem eine Organisations- und Beschlussvollzugskompetenz.
2. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand eines zu treffenden Beschlusses bei der Einberufung der Eigentümerversammlung bezeichnet ist.
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