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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG München, Beschluss vom 30.09.2020 - 34 Sch 13/18
1. Ein Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen, durch den oder die Schiedsrichter höchstpersönlich und eigenhändig mit Angabe von Tag und Ort zu unterschreiben und jeder Partei unterschrieben zu übermitteln.
2. Es genügt die Übermittlung einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des originalen Schiedsspruchs, jedoch zwingend versehen mit den Originalunterschriften. Die Übersendung nur einer beglaubigten Abschrift - ohne Unterschriften - reicht nicht aus.
3. Enthält der Schiedsspruch nur den Tag, an dem er erlassen wurde, nicht hingegen die ausdrückliche Angabe über den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens, macht ihn das weder unwirksam noch zwingend ergänzungsbedürftig, wenn der Schiedsort aus den Umständen hergeleitet werden kann.
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