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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Köln, Beschluss vom 18.08.2020 - 15 U 171/19
1. Jede Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält.
2. Eine Berufungsbegründungsschrift, die sich weitgehend aus Textbausteinen, Urteilsversatzstücken etc. zusammensetzt, auf das angegriffene erstinstanzliche Urteil nur "sporadisch" eingeht, genügt diesen Anforderungen nicht.
3. Textbausteinartige Darlegungen, die sich in Massenverfahren nicht vermeiden lassen, sind nur dann unschädlich, wenn sie die Subsumtion der (sei es umfangreichen) Textbausteine auf den Einzelfall noch - zumindest im wesentlichen Kern - an irgendeiner Stelle der Berufungsbegründung erkennen lassen (hier trotz 146 Seiten Text verneint).
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