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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Dresden, Urteil vom 01.10.2019 - 6 U 1275/19
1. Der Auftragnehmer kann sich nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, wenn sich während der Vertragsdurchführung ein Risiko verwirklicht, das dem eigenen Einfluss- und Risikobereich unterfällt.
2. Die Grundlage der Preisermittlung - wozu beim Pauschalpreisvertrag auch die Mengen gehören - ist grundsätzlich keine Geschäftsgrundlage des Bauvertrags. Es ist Sache des Auftragnehmers, wie er seinen Preis kalkuliert. Er trägt das Risiko einer unauskömmlichen Kalkulation.
3. Macht der Auftraggeber in einer Leistungsbeschreibung zum Pauschalvertrag hingegen detaillierte Mengenangaben, die erhebliche Bedeutung für die Kalkulation des Pauschalpreises haben, werden diese Angaben zur Geschäftsgrundlage erhoben.
4. Mit seiner Unterschrift unter dem Abnahmeprotokoll erkennt der Auftragnehmer die vom Auftraggeber vorbehaltenen Mängel nicht an.
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