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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.06.2020 - 10 B 603/20
1. Baumaßnahmen, die so weit in den Bestand eines vorhandenen Gebäudes eingreifen, dass sie einer Neuerrichtung gleichkommen, können nicht mehr als „Änderung“ verstanden werden.
2. Ob das Ergebnis einer Baumaßnahme letztlich als eine „Änderung“ oder als eine „Neuerrichtung“ zu bewerten ist, hängt von der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall ab. Maßgeblich ist insbesondere, ob und inwieweit trotz möglicher baulicher Veränderungen die bauliche Identität des ursprünglichen Gebäudes gewahrt bleibt.
3. Werden bei einem vorhandenen Gebäude nach seiner vollständigen Entkernung alle Bauteile mit Ausnahme der Umfassungswände erneuert, kann regelmäßig nicht mehr von einer „Änderung“ die Rede sein. Gleiches gilt, wenn ein Gebäude bereits weitgehend verfallen ist.
