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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Naumburg, Urteil vom 19.02.2020 - 2 U 177/12
1. Eine Schlussrechnungsreife wird auch dadurch begründet, dass der Unternehmer seine primären Leistungspflichten bzw. Pflichten zur Nacherfüllung oder Mängelbeseitigung objektiv nicht mehr erbringen kann.*)
2. Ist einer durch eine öffentliche Ausschreibung vorgegebenen Leistungsposition eines Bauauftrags über den Abriss eines Gebäudekomplexes immanent, dass sowohl die Angebotskalkulation der Bieter als auch die Abrechnung des Auftragnehmers auf diverse Umrechnungsfaktoren gestützt werden muss, so kann der Einwand der angeblich fehlenden Prüfbarkeit der Schlussrechnung nach § 14 Nr. 1 Satz 2 VOB/B nicht darauf gestützt werden, dass die mit der Schlussrechnung angegebenen Umrechnungsfaktoren nicht hinreichend nachvollziehbar seien.*)
3. Zur Bewertung eines Sachverständigengutachtens in Fällen der "Konfliktverteidigung" im Zivilprozess.*)
