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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2020, 1816
Bauvertrag
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Nur die "richtige" Bedenkenanmeldung schützt vor Mängelansprüchen!
OLG Brandenburg, Urteil vom 20.05.2020 - 11 U 74/18
1. An einen Bedenkenhinweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Er hat zur rechten Zeit, in der gebotenen Form, mit der notwendigen Klarheit und gegenüber dem richtigen Adressaten zu erfolgen.
2. Erklärungen pauschalen Inhalts sind - jedenfalls wenn ein Fachunternehmen beauftragt wurde - unzulänglich.
3. Im BGB-Bauvertrag kann ein Bedenkenhinweis auch (nur) mündlich erfolgen.
4. Der Auftragnehmer muss im Verhältnis zu seinem Nachunternehmer für das Planungsverschulden des Architekten des Auftraggebers mit einstehen, wenn ein Baumangel durch die fehlerhafte Planung mitverursacht wurde.
