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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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VK Bund, Beschluss vom 06.05.2020 - VK 1-32/20
1. Die pandemische Verbreitung des neuartigen Coronavirus ab Januar 2020 ist ein weder dem Auftraggeber zurechenbares noch vorhersehbares Ereignis.
2. Durch die akute pandemische Ausbreitung des Corona-Virus und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Folgen aufgrund von Betriebsschließungen können sich die Grundlagen eines Vergabeverfahrens grundlegend ändern, so dass der Auftraggeber berechtigt ist, das Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben.
3. Der öffentliche Auftraggeber ist im Nachprüfungsverfahren nicht kategorisch mit allen Aspekten und Argumenten präkludiert, die nicht im Vergabevermerk zeitnah niedergelegt worden sind. Die Anordnung der Wiederholung der betroffenen Abschnitte des Vergabeverfahrens bleibt solchen Fällen vorbehalten, in denen die Berücksichtigung der nachgeschobenen Dokumentation nicht ausreichen könnte, um eine wettbewerbskonforme Auftragserteilung zu gewährleisten.