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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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VK Berlin, Beschluss vom 31.03.2020 - VK B 1-08/20
1. Widersprüchliche Vergabeunterlagen verstoßen gegen das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung.
2. Enthält ein (Betreiber-)Vertrag Klauseln, die (möglicherweise) gegen das AGB-Recht verstoßen und deshalb unwirksam sind, muss sich der Bieter entscheiden, ob er sich solchen vertraglichen Regelungen unterwerfen möchte oder nicht. Der (vermeintliche) Verstoß gegen das AGB-Recht ist erst nach Vertragsschluss zivilrechtlich zu prüfen und zu bewerten.
3. Eine Verkürzung der Angebotsfrist ist ausreichend zu begründen und die Begründung nachvollziehbar zu dokumentieren.
4. Bieterfragen sind unter einer gegebenenfalls angemessenen Verlängerung der Angebotsfrist durch die Vergabestelle zu beantworten.
