Urteilssuche
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

1 Volltexturteil gefunden |

VGH Hessen, Beschluss vom 28.05.2020 - 3 B 2446/19
1. Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO sind berücksichtigungsfähig auch neue Umstände, die bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingetreten und vom Beschwerdeführer innerhalb der Monatsfrist ordnungsgemäß dargelegt worden sind.*)
2. Bei vorgeschriebener geschlossener Bauweise erfahren auch grenzständig errichtete Balkone durch § 6 Abs. 6 Satz 3 HBO 2018 keine Privilegierung hinsichtlich des Hervortretens vor die Außenwand.*)
3. Auch im Fall vorgeschriebener geschlossener Bauweise dürfen Balkone, um die Unbeachtlichkeitsregelung des § 6 Abs. 6 Sätze 1 und 2 HBO 2018 für sich in Anspruch nehmen zu können, nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand hervortreten.*)
4. Liegen im Falle vorgeschriebener geschlossener Bauweise bei grenzständig errichteten Balkonen die Voraussetzungen der Unbeachtlichkeitsregelung des § 6 Abs. 6 HBO 2018 nicht vor, ist auf die allgemeinen Regelungen des § 6 Abs. 1 HBO 2018 zurückzugreifen.*)
