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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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AG Charlottenburg, Urteil vom 08.11.2019 - 73 C 39/19
1. Auch gegen Negativbeschlüsse können Anfechtungsklagen erhoben werden, wenn der Kläger behauptet, auf positive Beschlussfassung einen gebundenen Anspruch zu haben.
2. Existiert zu dem Beschlussgegenstand bereits ein bestandskräftiger Beschluss, hat ein Wohnungseigentümer grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Umsetzung dieses Beschlusses unterbleibt oder der Beschluss abgeändert oder aufgehoben wird.
3. Die Bestandskraft schließt jedenfalls den Einwand aus, der Beschluss habe nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen. Ein Anspruch auf Abänderung kann sich daher nur ganz ausnahmsweise aus § 242 BGB ergeben, wenn sich etwa aus einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse Umstände ergeben, die die Beschlussdurchführung gegenüber dem klagenden Eigentümer als treuwidrig erscheinen lassen würde.
4. Der Verwaltungsbeirat ist in keiner Weise verpflichtet, sich auf der Eigentümerversammlung neutral zu verhalten.
