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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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VGH Hessen, Beschluss vom 10.02.2020 - 3 B 750/19
1. Bei der von der Denkmalschutzbehörde vorzunehmenden Beurteilung, ob von Baumaßnahmen im Umfeld von Einzelkulturdenkmälern oder Gesamtanlagen Beeinträchtigungen auf den Wert der Kulturdenkmäler ausgehen, handelt es sich um einen Abwägungsprozess. Bei diesen sind die Interessen der Eigentümer an einer flexiblen, profitablen und zeitgemäßen Nutzung ihres Eigentums,sowie das öffentliche Interesse am Schutz, am Erhalt und der Abwehr von Gefahren für Kulturdenkmäler zum Ausgleich zu bringen.*)
2. Der Eigentümer einer denkmalgeschützten Anlage hat im Regelfall keinen Anspruch auf vollständiges Unterlassen aller baulichen Maßnahmen in der Nachbarschaft seines geschützten Kulturdenkmals, sondern kann nur diejenigen Maßnahmen abwehren, die mit einer wesentlichen Beeinträchtigung der Denkmaleigenschaft des in seinem Eigentum stehenden Kulturdenkmals einhergehen.*)
3. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass Investitionen des Eigentümers in sein Denkmal nicht zu einer regelhaften Steigerung der Denkmalwürdigkeit führen.*)
