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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.05.2019 - 8 U 185/16
1. Auf einen Vertrag über die Lieferung und Montage eines Außen-Plattformlifts findet Werkvertragsrecht Anwendung. Das gilt auch dann, wenn der Lift einer Serienproduktion entstammt und als standardisierte Ware bezeichnet werden kann.
2. Ein Außen-Plattformlift ist mangelhaft, wenn einzelne Teile keinen ausreichenden Korrosionsschutz aufweisen und infolgedessen frühzeitig korrodieren.
3. Eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung ist wirkungslos, wenn der Auftraggeber diejenigen Mitwirkungshandlungen nicht vorgenommen oder jedenfalls angeboten hat, die die Herstellung einer mangelfreien Leistung des Auftragnehmers ermöglichen. Das gilt nicht, wenn die nachträgliche Erbringung einer fachgerechten Vorunternehmerleistung keine Voraussetzung dafür ist, dass der Auftragnehmer die vorhandenen Mängel seiner Leistung beseitigen kann.
