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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Hamburg, Beschluss vom 12.09.2019 - VgK FB 6/19
1. Ein Vergabeverstoß ist dem Bieter als bekannt anzusehen, wenn er diesen in seinem Nachprüfungsantrag aufführt. Soll ein solcher bekannter Vergabeverstoß vor Ablauf der Angebotsfrist in einem Nachprüfungsverfahren aufgeführt werden, muss der Bieter ihn vorher rügen.
2. An die Substantiierung einer Rüge sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Der Auftraggeber muss lediglich in die Lage versetzt werden, den beanstandeten Fehler zu erkennen und zu korrigieren. Er muss wissen, welcher Sachverhalt der Rüge konkret zugrunde gelegt und woraus im Einzelnen ein konkreter Vergaberechtsverstoß hergeleitet wird.
3. Das Berufen auf "Marktkenntnisse" enthält nur die Aussage, die anderen Bewerber seien nicht oder nicht besser geeignet und erlaubt dem Auftraggeber keine Prüfung dieser Behauptung über die ohnehin vorliegenden Bewerbungsunterlagen hinaus. Dies genügt für eine Rüge nicht.
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