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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Oldenburg, Urteil vom 20.08.2019 - 13 U 60/16
1. Soll ein Gebäude mit Fassadenplatten verkleidet und anschließend eine Markise angebracht werden, muss der Architekt die Arbeiten der verschiedenen Handwerker so koordinieren, dass die Markise angebracht werden kann, ohne dass die Fassadenplatten wieder abgebaut werden müssen.
2. Die Verjährungsfrist wegen Planungs- oder Überwachungsfehlern beginnt mit der Abnahme oder dann, wenn andere Umstände vorliegen, nach denen eine Erfüllung des Vertrags nicht mehr zu erwarten ist.
3. Werden in einem selbständigen Beweisverfahren unterschiedliche Mängel geltend gemacht, endet die Hemmung für jeden Mangel gesondert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Mängel später gemeinsam eingeklagt werden sollen.
4. Wird ein Mangel durch das Gutachten im selbständigen Beweisverfahren festgestellt und werden sodann weitere Gutachten eingeholt, die nur noch andere Mängel betreffen, endet die Hemmung nach dem ersten Gutachten bezüglich des festgestellten Mangels.