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OLG München, Urteil vom 28.01.2020 - 28 U 452/19
1. Ein Vertrag über die Lieferung und die Montage einer Photovoltaikanlage stellt einen Werkvertrag dar, wenn Planung und Lieferung aufwendig sind und auch nach Abschluss der Arbeiten der Erfolg erst nach einer gewissen Zeitdauer und eines "Probelaufs" überprüfbar ist.
2. Die Bezeichnung eines Vertrags als "Kaufvertrag" ist für dessen rechtliche Qualifikation unerheblich, weil die Zuordnung eines Rechtsgeschäfts zu den gesetzlichen Vertragstypen nicht wirksam vereinbart werden kann.
3. Bieter der Unternehmer eine "schlüsselfertige" Photovoltaikanlage an, hat er eine vollständige und funktionstaugliche Anlage zu errichten. Denn der Begriff "schlüsselfertig" suggeriert, dass der Besteller nur noch den Schlüssel "umdrehen" muss, um die Sache in Gebrauch zu nehmen und zu nutzen.
4. Wird die Fertigstellung einer Photovoltaikanlage zu einem bestimmten Zeitpunkt "garantiert", ist das für den Ersatz von Verzögerungsschäden grundsätzlich erforderliche Verschulden keine Voraussetzung für die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens.