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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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OLG Dresden, Beschluss vom 05.09.2017 - 22 U 379/17
1. Wird ein Pauschalpreisvertrag gekündigt, kann die Höhe der Vergütung nur nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung errechnet werden.
2. Der Auftragnehmer muss die bereits erbrachten Leistungen und die dafür anzusetzende Vergütung darlegen und von dem nicht ausgeführten Teil abgrenzen; dazu gehört, dass er das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darstellt.
3. Hat der Auftragnehmer keine Urkalkulation erstellt, muss er diese nicht nachträglich anfertigen, sondern kann ein Gutachten zum Bautenstand einzuholen, mit dem das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis ermittelt wird.
4. Die fünfjährige Verjährungsfrist für Baumängel ist nicht zwingend an die Abnahme der Leistung geknüpft. Die Verjährung beginnt auch dann, wenn der Auftraggeber die Entgegennahme des Werks als Erfüllung der Vertragsleistung ablehnt, indem er die Abnahme endgültig verweigert.