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OLG Naumburg, Urteil vom 30.10.2019 - 2 U 113/18
1. Zur Abgrenzung zwischen einer Änderung der Preisermittlungsgrundlagen i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B und bloßen Erschwernissen der ausgeschriebenen Leistungen.*)
2. Der öffentliche Auftraggeber kann das Risiko einer u. U. geringeren oder höheren Störkörperbelastung einer Räumparzelle dadurch zulässigerweise auf den Bieter verlagern, dass er Mengenkorridore für jede in Betracht kommende Belastungssituation ausschreibt.*)
3. Nimmt der Bieter trotz der Ausschreibung in Mengenkorridoren keine positionsbezogene Kalkulation, sondern eine Verbundkalkulation unter Berücksichtigung der oberen Kalkulationsgröße für den Vortrieb des Suchtrupps vor, so hat er das sich hieraus ergebende Vergütungsrisiko selbst zu tragen.*)
4. Der Ausgleich von Mindermengen nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B ist jeweils losweise vorzunehmen, auch wenn ein Auftragnehmer den Zuschlag im Vergabeverfahren auf mehrere Lose erhalten und seine Leistungen in einer einheitlichen Schlussrechnung abgerechnet hat.*)
