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LG Itzehoe, Urteil vom 06.09.2019 - 10 O 55/16
1. Ist objektiv nicht nur ein auffälliges, sondern ein besonders grobes Missverhältnis der Leistungen festzustellen, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die subjektiven Voraussetzungen des Tatbestands des Wuchers erfüllt sind.
2. Ein solches auffälliges, grobes Missverhältnis wird bei Grundstückskaufverträgen sowie Kaufverträgen über vergleichbar wertvolle bewegliche Sachen regelmäßig schon dann angenommen, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie derjenige der Gegenleistung.
3. Wer sich auf ein besonders grobes Missverhältnis der Leistungen beruft, muss dies auch beweisen.
4. Bei dem auffälligen Missverhältnis handelt es sich nicht um einen festen Wert. Jedenfalls liegt er unter dem für ein besonders grobes Missverhältnis notwendigen Wert.
5. Ein auffälliges Missverhältnis liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Diskrepanz bei unter 50% liegt.
