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IBRRS 2020, 0863; IMRRS 2020, 0347
Wohnraummiete
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Mietkautionsbürge darf per AGB vom Mieter Abwehr der Vermieteransprüche verlangen
AG Wiesbaden, Urteil vom 30.01.2020 - 93 C 641/19
Im Falle der Stellung einer Mietkautionsbürgschaft ist eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherung, wonach diese bei der Inanspruchnahme durch den Vermieter den Mieter unter Fristsetzung auffordern kann, zur Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unverzüglich gerichtliche Maßnahmen einzuleiten, und der Mieter gegenüber der Versicherung auf Einreden oder Einwendungen gegen Grund, Höhe und Bestand des Anspruchs des Vermieters verzichtet, nicht gemäß §§ 305c, 307 BGB unwirksam.*)
