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IBRRS 2020, 0823; IMRRS 2020, 0333
Versicherungen
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Zurückgestautes Flusswasser ist keine Sturmflut!
BGH, Urteil vom 26.02.2020 - IV ZR 235/19
Der in einer Versicherung für Überschwemmungsschäden enthaltene Ausschluss für Schäden durch Sturmflut in § 8 Nr. 4 a) bb) ECB 2010 greift nicht ein, wenn die Schäden nicht unmittelbar durch eine Sturmflut verursacht wurden, sondern sich lediglich als mittelbare Auswirkung darstellen (hier: 16 km entfernt von der Küstenlinie kommt es zu einer Überschwemmung durch zurückgestautes Flusswasser).*)
