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1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2020, 0579; IMRRS 2020, 0218; IVRRS 2020, 0087
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Wer gegen ein Nachbarbauvorhaben vorgehen will, hat dafür max. ein Jahr Zeit!
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.02.2020 - 8 S 2204/19
Um seine Rechte zu wahren, muss ein Nachbar gegen eine ihm nicht bekannt gegebene Baugenehmigung innerhalb eines Jahres, nachdem er von ihr sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, Widerspruch einlegen, und zwar unabhängig davon, ob hinsichtlich der Bauvorlagen die hohen Anforderungen für einen Einwendungsausschluss nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO-BW erfüllt waren.*)
