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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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LG München I, Urteil vom 27.11.2019 - 14 S 11886/19
1. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs kann auch dann vorgeschoben sein, wenn ein Vermieter in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Wohnung seit Längerem Sanierungsabsichten hegt und der von ihm benannten Eigenbedarfsperson den Wohnraum in der - dieser möglicherweise nicht offenbarten - Erwartung zur Miete überlässt, die Eigenbedarfsperson zur Ermöglichung der geplanten Sanierungsarbeiten zu einem alsbaldigen Auszug bewegen zu können.*)
2. Dies gilt auch dann, wenn die von dem Vermieter benannte Eigenbedarfsperson nach Abschluss durchgeführter Sanierungsmaßnahmen ohne Schwierigkeiten wieder auszuziehen würde, um dem Vermieter eine Neuvermietung an Dritte (bei ggf. erheblich gesteigerter Miete) zu ermöglichen (jeweils im Anschluss an BGH, IMR 2016, 271).*)
3. Bei derartigen Konstellationen kann letztlich davon ausgegangen werden, dass die angebliche Eigenbedarfsperson (hier: der Neffe des Vermieters) lediglich als eine Art "Strohmann" oder "Platzhalter" eingesetzt wird, um den behaupteten Eigenbedarf durchsetzen zu können. Dem in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorgesehenen Erfordernis eines ernsthaften Überlassungswillens des Vermieters ist dann aber nicht genügt.*)
