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IBRRS 2020, 0547
Mit Beitrag
Öffentliches Baurecht
Schattenwurf von Windenergieanlage ≠ Schattenwurf einer Seilbahnkabine!
VG Augsburg, Urteil vom 06.11.2019 - 6 K 19.1128
1. Die der Gefahrenabwehr dienende Vorschrift des § 22 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BImSchG hat drittschützenden Charakter, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung konkreter schädlicher Umwelteinwirkungen im Einwirkungsbereich der Anlage abzielt.
2. Schattenwurf ist eine Immission i.S.v. § 3 Abs. 2 BImSchG.
3. Die zur Vermeidung von Stressreaktionen durch periodischen Schattenwurf entwickelten Richtwerte für den Schattenwurf von Windenergieanlagen sind nicht auf den Schattenwurf der Kabinen von Seilbahnen anwendbar.
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