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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG München I, Beschluss vom 11.09.2019 - 1 T 10828/19
1. Werden mehrere gegen denselben WEG-Beschluss durch unterschiedliche Miteigentümer erhobene Beschlussanfechtungsklagen verbunden, zwingt dies zunächst keinen der Kläger, wegen § 50 WEG das Mandatsverhältnis zu seinem Rechtsanwalt für die Zukunft zu beenden und an dessen Stelle einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der bereits einen oder mehrere andere Anfechtungskläger vertritt.
2. Im Berufungsverfahren kann jedoch etwas Anderes gelten. Jedenfalls dann, wenn die Kläger erstinstanzlich obsiegt haben und im Berufungsverfahren die Prozessrolle als Berufungsbeklagte wahrnehmen, kann es geboten sein, in Anwendung von § 50 WEG nur die Kosten der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten zu erstatten.
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