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IBRRS 2020, 0502; IMRRS 2020, 0182
Rechtsanwälte
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Gesonderte Wertfestsetzung für Anwaltsgebühren bei unterschiedlicher Beteiligung
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 27.09.2019 - 14 T 6001/19 WEG
Sind Parteien unterschiedlich am Rechtsstreit beteiligt, indem mehrere voneinander unabhängige Ansprüche zum Teil gegen eine Partei, zum anderen Teil gegen eine andere Partei geltend gemacht werden, ist auf Antrag der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessvertreters der nur teilweise beteiligten Parteien abweichend festzustellen.
