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IBRRS 2020, 0384
Mit Beitrag
Schiedswesen
Gravierende Gehörsverletzung: Keine Zurückverweisung an das Schiedsgericht!
BGH, Beschluss vom 19.12.2019 - I ZB 90/18
Eine Zurückverweisung an das Schiedsgericht in direkter oder analoger Anwendung von § 1059 Abs. 4 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn sie nur von einer Partei beantragt worden ist und der Aufhebungsgrund einer augenfälligen, gravierenden Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei vorliegt (Fortführung von BGH, Beschluss vom 07.06.2018 - I ZB 70/17, Rz. 24, IBRRS 2018, 2583 = SchiedsVZ 2018, 318).*)
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