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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VK Südbayern, Beschluss vom 12.08.2019 - Z3-3-3194-1-11-03/19
1. Legt ein Unternehmen auf eine Nachforderung nach § 56 Abs. 2 VgV eine veraltete und deshalb inhaltlich unzureichende Unterlage (Konformitätsnachweis) vor, ist das Angebot des Unternehmens auch dann nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV auszuschließen, wenn sich im Nachprüfungsverfahren herausstellt, dass das Unternehmen im Zeitpunkt der Angebotsabgabe über einen aktuellen und ausreichenden Konformitätsnachweis verfügt hätte, diesen aber nicht vorgelegt hat.*)
2. Bei der Auslegung unklarer Formulierungen der Leistungsbeschreibung ist neben der Verkehrsanschauung fachkundiger Unternehmen auch der Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen. Eine - grundsätzlich denkbare - Auslegung kann nicht ohne weiteres gewählt werden, wenn es dadurch zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Bietern kommen würde.*)
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