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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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KG, Urteil vom 28.06.2019 - 9 U 55/18
1. Ein genereller Ausschluss von Bietern aus einem Vergabeverfahren oder seine generelle Nichtbeteiligung an ebensolchen ohne Einzelfallprüfung ("Vergabesperre") wegen Annahme von Interessenkonflikten i.S.d. § 6 VgV ist durchgehend vergaberechtswidrig, und zwar nicht nur, soweit es oberschwellige Vergabeverfahren im Anwendungsbereich der §§ 97 ff. GWB betrifft, sondern auch für die Vergabeverfahren mit niedrigeren Auftragswerten.*)
2. Im unterschwelligen Bereich kann der ohne Einzelfallprüfung auf eine Vergabesperre gestützte und deswegen vergaberechtswidrige Ausschluss oder die Nichtbeteiligung Gegenstand von vertragsrechtlichen und deliktsrechtlichen Abwehransprüchen sein, die aber jeweils die Anhängigkeit eines konkreten Vergabeverfahrens voraussetzen.*)
3. Außerhalb eines anhängigen Vergabeverfahrens dagegen bestehen solche Abwehransprüche gegen die Vergabesperre nicht.*)